VERTRIEBSVEREINBARUNG
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Vertragsgegenstand
2. Rechtsverhältnis
3. Voraussetzung für die Tätigkeit
4. Starterpaket und vom Vertriebspartner zu zahlende Entgelte
5. Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Vertragsprodukten
6. Marketingmaterial
7. Vertriebliche Tätigkeit
8. Downline/Upline
9. Provisionsanspruch des Vertriebspartners
10. Vertragsänderungen, Anpassung der Nutzungspauschale und des Vergütungsplans
11. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
12. Wettbewerbsabrede, Abwerbeverbot
13. Haftung
14. Dauer und Kündigung dieser Vereinbarung
15. Auswirkungen der Kündigung
16. Datenschutz
17. Verjährung von Ansprüchen
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
19. Allgemeines
Präambel
A. Die FameL GmbH (nachfolgend „FameL“) ist ein international tätiges Unternehmen, das innovative Dienstleistungen und Produkte im Wege des Direktvertriebs und des Großhandels vertreibt. Der Direktvertrieb bei der für ein Unternehmen tätige Vertriebspartner weitere Vertriebspartner gewinnen und die Vergütungen der Vertriebspartner der Vorstufen (auch) von der Verkaufstätigkeit der nachgelagerten Vertriebspartner abhängig ist. Ein bestehendes Vertriebsunternehmen, das innovative Dienstleistungen und Produkte von FameL mit eigenen Verkäufern und auf eigene Rechnung mittels Rabattklassen als Einzelhändler vertreibt (nachfolgend beide „Vertriebspartner“).
B. Die vorliegende Vertriebsvereinbarung dient dem Vertrieb von Almondo, eine Software in verschiedenen Ausführungen, die verschiedene kognitive Übungen nach unterschiedlichen Methoden enthält, sowie Ernährungsratgeber und ein umfangreiches Bewegungsprogramm in drei verschiedenen Schwierigkeitsgraden, einschließlich des Almondo-Trainings- Coaches, der den Nutzer gegen eine monatliche Gebühr durch verschiedene Themen in drei Schwierigkeitsgraden begleitet (zusammenfassend „Vertragsprodukte“). Die Vertragsprodukte sollen zunächst in Form einer mehrsprachigen Anwendung zur Installation auf mobilen
Endgeräten („App“) vertrieben werden. Aktuelle Informationen zu den Vertragsprodukten finden sich unter www.almondo.com. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Vertriebspartner ist dazu berechtigt,
(a) FameL den Abschluss von Verträgen mit Endkunden über den Kauf von Vertragsprodukten der FameL zu vermitteln, als Vertriebspartnerunternehmen auf eigene Rechnung zu verkaufen sowie
(b) neue Vertriebspartner zu werben und zu betreuen.
1.2 Als Gegenleistung für diese Tätigkeit erhält der Vertriebspartner eine Provision und das Vertriebspartnerunternehmen einen Rabatt nach Maßgabe des Vergütungsplans in Anlage 1.2 („Vergütungsplan“); näher dazu nachfolgend Ziffer 9).
1.3 Für die Zusammenarbeit der Parteien gilt ausschließlich diese Vertriebsvereinbarung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung; mündliche Abreden sind schriftlich zu dokumentieren.
1.4 Die Anlagen sind integraler Bestandteil dieser Vertriebsvereinbarung. Bei Widersprüchen zwischen dem Vertragstext der Präambel und der Ziffern 0 bis 19 und einer Anlage, geht der Vertragstext vor.
2. Rechtsverhältnis
2.1 FameL räumt dem Vertriebspartner das nicht-exklusive Recht ein, vertrieblich für FameL tätig zu werden. Dem Vertriebspartner wird kein Gebiet zugewiesen; es besteht kein Gebietsschutz. Der Vertriebspartner darf seine vertriebliche Tätigkeit auf alle Staaten ausrichten, in denen FameL die Vertragsprodukte offiziell verkauft („Vertriebsstaaten“); die Liste der jeweils aktuellen Vertriebsstaaten ist im BackOffice (dazu Ziffer 4) abrufbar.
2.2 Der Vertriebspartner ist nicht verpflichtet, bestimmte Umsätze zu erzielen oder eine bestimmte Mindestanzahl von Verträgen zu vermitteln oder Vertriebspartner anzuwerben. Mit Abschluss dieser Vertriebsvereinbarung ist der Vertriebspartner aber verpflichtet, die Nutzungspauschale für die Nutzung der BackOffice-Anwendung zu zahlen, jeweils gemäß Ziffer 4.
2.3 Der Vertriebspartner handelt im Rahmen einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmer. Zwischen FameL und dem Vertriebspartner wird kein Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis begründet. Es ist dem Vertriebspartner ausdrücklich untersagt, im Geschäftsverkehr den Eindruck zu erwecken, dass er Angestellter oder sonstiger Beschäftigter von FameL ist.
2.4 Der Vertriebspartner ist für die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner – soweit vorhanden – Arbeitnehmer beim Sozialversicherungsträger), wie auch für die Erlangung einer Gewerbeanmeldung selbst verantwortlich.
2.5 Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, FameL zu vertreten, insbesondere ist er nicht berechtigt, im Namen von FameL Verträge abzuschließen oder Leistungen entgegenzunehmen.
3. Voraussetzung für die Tätigkeit
3.1 Der Abschluss dieser Vertriebsvereinbarung setzt bei natürlichen Personen das Erreichen der Volljährigkeit voraus. Eine juristische Person kann sich als Vertriebspartner registrieren, sofern sie nur über einen Gesellschafter verfügt und dieser die Vertriebstätigkeit nach dieser Vertriebsvereinbarung durchführt; bei der Registrierung ist dies nachzuweisen, ein entsprechender Handelsregisterauszug und die Umsatzsteueridentifikationsnummer vorzulegen. Der Gesellschafter muss volljährig sein.
3.2 Jede natürliche oder juristische Person ist nur zur einmaligen Registrierung als Vertriebspartner berechtigt. Haushaltsangehörige, Ehe- oder Lebenspartnerpartner sowie volljährige Kinder des Vertriebspartners bzw. im Fall einer juristischen Person des Gesellschafters („Nahestehende Personen“) können sich nur bei diesem als Vertriebspartner registrieren. Die Einhaltung dieser Regelung wird regelmäßig anhand verschiedener Parameter überprüft.
3.3 FameL ist berechtigt, vom Vertriebspartner (i) vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen die Eingabe seiner steuerlich relevanten Daten (insbesondere der Umsatzsteueridentifikationsnummer und/oder Steuernummer) und (ii) Nachweise für seine Identität, seinen Status als Unternehmer (z.B. durch Gewerberegisterauszug, Handelsregister- bzw. Firmenbuchauszug) und die Gültigkeit der steuerlichen Daten zu verlangen.
4. Starterpaket und vom Vertriebspartner zu zahlende Entgelte
4.1 Nach Abschluss dieser Vertriebsvereinbarung stellt FameL dem Vertriebspartner eine personalisierte und in mehreren Sprachen verfügbaren Internet-Landingpage sowie eine Backoffice- Anwendung zur Verfügung, die dem Vertriebspartner stets einen aktuellen Überblick über seine Umsätze, Provisionen und die Kundenentwicklung ermöglicht (zusammenfassend „Online-Services“).
4.2 Für die Einrichtung der Online-Services hat der Vertriebspartner an FameL eine jährliche Nutzungspauschale zu zahlen. Die Höhe der Nutzungspauschale ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste bzw. Onlineshop. Mit der jährlichen Verwaltungsgebühr ist die Nutzung, aber auch die zur Verfügungsstellung, Wartung und Betreuung durch den FameL-Service (insbesondere im Rahmen der Online-Services) abgegolten. Die Online-Services kann der Vertriebspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende jedes Vertragsjahres kündigen. Ohne die Online-Services ist eine Neu-Vermittlung von Kunden oder Vertriebspartnern nicht möglich; Ansprüche auf Provisionen durch Umsätze der Downline des Vertriebspartners bleiben unberührt. Der Vertriebspartner ist nach einer Kündigung jederzeit berechtigt, die Online-Services erneut zu abonnieren.
4.3 FameL stellt die Nutzungspauschale nach Vertragsabschluss in Rechnung, die Nutzungspauschale für die auf das 1. Vertragsjahr folgenden Jahre jeweils zum Ende des Vorjahres. Der Vertriebspartner hat ordnungsgemäße Rechnungen innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungsstellung erfolgt per Email, soweit nichts anderes vereinbart ist.
FameL ist zur Verrechnung mit von FameL geschuldeten Provisionszahlungen berechtigt.
5. Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Vertragsprodukten
5.1 Der Vertriebspartner vermittelt den Abschluss von Verträgen zur Veräußerung der Vertragsprodukte an Endkunden, indem er Endkunden zum online Vertragsabschluss über die Internet- Landingpage oder durch einen personalisierten Link zum Online-Shop von FameL veranlasst. Die Vertragsprodukte können nur über den Online-Shop von FameL bezogen werden. Nur sofern der Endkunde über den vom Vertriebspartner versandten Link bestellt, ist die Buchung der Provision zu Gunsten des Vertriebspartners sichergestellt.
5.2 Der Vertrag über die Veräußerung der Vertragsprodukte an Endkunden kommt ausschließlich zwischen FameL und dem Endkunden zustande. Der Vertriebspartner hat insofern keinerlei Rechte und Pflichten und trägt daher auch kein Gewährleistungsrisiko.
5.3 Der Provisionsanspruch des Vertriebspartners entsteht erst, wenn der Endkunde von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht nicht innerhalb der Frist von gegenwärtig 14 Tagen Gebrauch macht.
6. Marketingmaterial
6.1 FameL stellt dem Vertriebspartner Werbe- und Informationsmaterial, wie z.B. Unterlagen, Kataloge, Präsentationen, Online-Präsenz etc., (nachfolgend zusammenfassend „FameL - Kommunikationsmaterial“) kostenfrei über die BackOffice-Anwendung zum Download zur Verfügung. Vor Verwendung des FameL-Kommunikationsmaterials hat der Vertriebspartner zu prüfen, ob es der aktuellen Fassung entspricht.
6.2 Der Vertriebspartner hat für seine vertriebliche Tätigkeit das FameLKommunikationsmaterial zu verwenden. Dem Vertriebspartner ist es untersagt,
(a) anderes (physisches oder elektronisches Marketingmaterial zu verwenden, insbesondere auf Webseiten des Vertriebspartners, soweit FameL dem nicht vorab in Textform (Email genügt) zugestimmt hat und in jedem Fall unter Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 6.3;
(b) Aussagen über FameL, das Vertriebssystem und die Vertragsprodukte zu tätigen, die nicht mit dem FameL-Kommunikationsmaterial inhaltlich übereinstimmen;
(c) Marken, Internetdomains und sonstigen Kennzeichen von FameL (oder Teilen davon) außerhalb des FameL-Kommunikationsmaterials zu verwenden; dies gilt auch für ähnliche Zeichen;
(d) andere Vertriebspartner, Unternehmer, Unternehmen und deren Angebote negativ oder in gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßender Weise zu bewerten;
(e) die Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu verletzen;
(f) irreführende Angaben über die Vertragsprodukte oder das Vertriebssystem von FameL zu machen;
(g) Aussagen über positive gesundheitliche Auswirkungen der Nutzung der Vertragsprodukte zu machen (um Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht zu vermeiden);
(h) unzulässige unerwünschte Werbenachrichten (elektronische Nachrichten, z.B. Emails, Telefaxe, SMS oder WhatsApp Nachrichten, bedürfen der vorherigen
schriftlichen oder elektronischen (Double-Opt-in) Einwilligung des Empfängers);
(i) Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei FameL zu machen, die über den Vergütungsplan hinausgehen.
6.3 Auf Webseiten und allen anderen Werbemitteln ist kenntlich zu machen, dass Marken oder sonstige Kennzeichenrechte ausschließlich FameL zustehen. Außerdem muss auf jeder Seite des vom Vertriebspartner selbst erstellten Werbemittels eine Kopf- oder Fußzeile mit dem Hinweis “Selbständiger FameL® Vertriebspartner” eingefügt werden.
6.4 Im Fall der Beendigung dieser Vertriebsvereinbarung hat der Vertriebspartner bei ihm noch vorhandenes FameL-Kommunikationsmaterial nach Wahl von FameL zurückzugeben oder unverzüglich zu vernichten und die Vernichtung gegenüber FameL schriftlich zu bestätigen.
7. Vertriebliche Tätigkeit
7.1 Der Vertriebspartner ist berechtigt, sich zur organisatorischen Unterstützung seiner Vertriebstätigkeit Dritter (z.B. Assistenz) zu bedienen. Die Vertriebstätigkeit selbst ist stets alleine vom Vertriebspartner höchstpersönlich, im Fall einer juristischen Person oder Personengesellschaft die Mitarbeiter der Gesellschaft durchzuführen. Der Vertriebspartner hat sicherzustellen, dass die Pflichten dieses Vertrages auch von diesen Dritten eingehalten werden.
7.2 Der Vertriebspartner darf die Vertragsprodukte und das Vertriebssystem von FameL im Rahmen persönlicher Gespräche, Produkt- bzw. Geschäftspräsentationen, in Geschäftslokalen, auf Veranstaltungen oder Messen und Fachausstellungen vermarkten. Die Vertragsprodukte und das Vertriebssystem dürfen nicht auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Internetmärkten wie z.B. eBay, Amazon oder auf vergleichbaren Verkaufsplätzen vermarktet werden.
7.3 Der Vertriebspartner ist nur dann berechtigt, Werbeveranstaltungen durchzuführen, die sich nicht durch persönliche Einladungen an einen näher eingegrenzten, dem Vertriebspartner persönlich bekannten Personenkreis wenden oder für die der Vertriebspartner Räumlichkeiten eigens anmietet, wenn FameL diesen vorab in elektronischer Form (Email genügt) zugestimmt hat. Zu diesem Zweck wird der der Vertriebspartner FameL Ort, Zeit und Inhalt von rechtzeitig vor Veröffentlichung der Einladung melden und die Zustimmung einholen.
7.4 Der Vertriebspartner ist verpflichtet,
(a) Medienanfragen zu FameL, den Vertragsprodukten und dem Vertriebssystem unverzüglich an FameL per Email an office@almondo.com weiterzuleiten. Der Vertriebspartner wird solche Presseanfragen nur nach vorheriger Abstimmung mit schriftlicher Zustimmung von FameL beantworten. Dies gilt auch für sonstige öffentliche Äußerungen (z.B. Fernsehen, Rundfunk oder Internetforen).
(b) Kundenanfragen oder -beschwerden jeglicher Art über die Vertragsprodukte oder das Vertriebssystem umgehend an FameL per Email an office@almondo.com weiterzugeben.
7.5 Sobald der Vertriebspartner Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vertriebsvereinbarung durch einen anderen Vertriebspartner erhält, hat er die FameL unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
7.6 Der Vertriebspartner stellt FameL von Ansprüchen Dritter frei, welche diese gegen FameL wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer Rechte durch den Repräsentanten geltend machen.
8. Downline/Upline
8.1 Die Downline jedes Vertriebspartners besteht aus allen anderen Vertriebspartnern, die dem Vertriebspartner durch seine Anwerbung (erste Generation) und unmittelbaren Folgeanwerbungen (zweite Generation) und allen mittelbaren Folgeanwerbungen (dritte und alle weiteren Generationen) zuzuordnen sind. Die „Upline“ eines Vertriebspartners besteht aus dem Vertriebspartner, der ihn für das Vertriebssystem von FameL geworben hat (und daher sein „Sponsor“ ist) und den Sponsoren des Sponsors usw. Jeder neu geworbene Vertriebspartner kann nur der Downline eines Sponsors zugordnet werden; Famel wird nur den bei der Registrierung genannten Sponsor berücksichtigen.
8.2 Die Downline ist grundsätzlich zum Schutz aller Vertriebspartner unveränderlich.
8.3 Ein Wechsel der Downline durch den Vertriebspartner setzt die Kündigung dieser Vertriebsvereinbarung sowie eine erneute Registrierung als Vertriebspartner unter einem anderen Sponsor voraus. Eine erneute Registrierung ist allerdings erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der Vertriebsvereinbarung möglich. Das Abwerben eines Vertriebspartners, der bereits durch einen anderen Vertriebspartner registriert wurde, in eine andere Downline ist untersagt. Dies gilt auch für die Umgehung dieses Verbots durch Tätigwerden unter fremdem Namen (z.B. dem eines Familienmitglieds oder für eine juristische Person). Dem Vertriebspartner ist es ebenfalls untersagt, eine Person, die als Nahestehende Person eines anderen Vertriebspartners gilt, in seine Downline aufzunehmen.
8.4 Der Vertriebspartner ist wie folgt zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur auf einen Erwerber berechtigt:
• Die Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die nicht bereits Vertriebspartner bei FameL sind. Der Vertriebspartner hat FameL ein Vorkaufsrecht einzuräumen und die vorherige schriftliche Zustimmung von FameL (die FameL nur aus sachlichem Grund verweigern darf) einzuholen. Der Kauf- und/oder Übertragungsvertrag hat das Vorkaufsrecht zu Gunsten von FameL und einen Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten von FameL vorzusehen.
• Der Vertriebspartner ist verpflichtet, FameL die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich unter Vorlage des finalen Kauf- und/oder Übertragungsvertrag mit dem Dritten sowie des Vertriebspartnerantrages des Dritten gegenüber FameL anzuzeigen. FameL hat nach Eingang der schriftlichen Anzeige einen (1) Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und die Zustimmung zu verweigern. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung zulässig. Ziffer 8.4 gilt entsprechend für die Veräußerung der Anteile an einer als Vertriebspartner registrierten juristischer Person.
8.5 Die Vergütung des Vertriebspartners nach dem Vergütungsplan berechnet sich unter Berücksichtigung aller durch den Vertriebspartner selbst und durch die Vertriebspartner seiner Downline vermittelten Verträge zur Veräußerung der Vertriebsprodukte an Endkunden.
8.6 Dem Vertriebspartner ist es untersagt, Vertriebspartner zu registrieren, welche keine vertriebliche Tätigkeit nach dieser Vereinbarung ausüben wollen, oder sich mehrfach oder unter falschem Namen zu registrieren (insbesondere unter dem Namen Nahestehender Personen).
8.7 Endet die Vertriebsvereinbarung mit dem Vertriebspartner, rücken die ihm in seiner Downline nachgeordneten Vertriebspartner jeweils um eine Stelle in der Downline auf.
8.8 Mit dem Tod des Vertriebspartners endet diese Vereinbarung, es sei denn die Erben erklären innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod, in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Vertriebspartners eintreten zu wollen.
9. Provisionsanspruch des Vertriebspartners
9.1 Der Vertriebspartner erhält für seine Tätigkeit von FameL eine Provision/Rabatt nach dem Vergütungsplan in Anlage 1.2. Der Vertriebspartner hat keinen Anspruch gegen FameL auf Ersatz der ihm bei der Ausübung seiner vertrieblichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen, insbesondere nicht auf die Erstattung von Fahrt-, Reise-, Material- oder Personalkosten.
9.2 In den Abrechnungen, die dem Vertriebspartner über die BackOffice-Anwendung zugänglich gemacht werden, bildet FameL sämtliche Informationen ab, die nach dem Vergütungsplan für die Vergütung des Vertriebspartners relevant sind (einschließlich aller vergütungsrelevanten Belege und Abrechnungen). Sobald die Abrechnungen zugänglich sind, benachrichtigt FameL den Vertriebspartner per Email. Die Abrechnung erfolgt jeweils am 15. des
Kalendermonats für im Vormonat vermittelte Abschlüsse.
9.3 Der Vertriebspartner hat diese Abrechnung unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwände spätestens innerhalb einer Woche nach der Zugänglichmachung der Abrechnung gegenüber FameL geltend zu machen.
9.4 Die dem Vertriebspartner zustehende Vergütung wird nach erfolgter Abrechnung vorbehaltlich Ziffer 4.4 auf das angegebene Konto des Vertriebspartners ausgezahlt, sobald ein Provisionsanspruch von mindestens EUR 20 entstanden ist; bleibt das Provisionsguthaben mindestens 6 Monate unverändert, werden auch geringere Beträge ausgezahlt.
9.4.1 Dem Vertriebspartnerunternehmen zustehende Vergütung wird in Form eine Rabatts gewährt. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, der von ihm verrechneten Kunden und wird auf das angegebene Konto von FameL gezahlt, da das Vertriebspartnerunternehmen direkt mit dem Kunden ordnungsgemäß verrechnet. Die Preise dürfen nicht selbständig verändert werden.
9.5 In Bezug auf die Umsatzsteuer treffen die Parteien folgendes:
a) Für in Österreich ansässige Vertriebspartner gilt: Sobald der Vertriebspartner eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) angibt, werden die Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer ausbezahlt und die Umsatzsteuer ist vom Vertriebspartner eigenständig zu erklären bzw. abzuführen. Ansonsten sichert der Vertriebspartner zu, von der Umsatzsteuer befreit zu sein.
b) Für nicht in Österreich ansässige Vertriebspartner gilt: Der Vertriebspartner ist verpflichtet, FameL ordnungsgemäße Rechnungen zu erteilen, in denen er darauf hinweist, dass FameL als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Sofern der Vertriebspartner dennoch Umsatzsteuer abrechnet, ist FameL nicht verpflichtet, die entsprechende Umsatzsteuer an den Vertriebspartner zu zahlen.
10. Vertragsänderungen, Anpassung der Nutzungspauschale und des Vergütungsplans
10.1 FameL teilt beabsichtigte Änderungen dieser Vertriebsvereinbarung dem Vertriebspartner in Textform (Email genügt) vorab mit. Die Änderungen gelten als vom Vertriebspartner akzeptiert, wenn der Vertriebspartner ihrer Geltung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht, wenn er von FameL in der Änderungsmitteilung auf diese Konsequenz gesondert hingewiesen wurde.
10.2 FameL ist berechtigt, die Nutzungspauschale angemessen anzupassen, sofern die Kosten für die Leistungserbringung insgesamt gestiegen sind, maximal jedoch um 3% p.a. Die Änderung teilt FameL dem Vertriebspartner spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Änderung mit.
10.3 FameL ist berechtigt, den Vergütungsplan angemessen und in einem für den Vertriebspartner angemessenen Umfang anzupassen, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht.
11. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
11.1 Der Vertriebspartner hat über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von FameL, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit von FameL anvertraut wurden oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung dieser Vertriebsvereinbarung Stillschweigen zu bewahren. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch die Endkunden- und Vertriebspartnerdaten ebenso wie Informationen zu den Aktivitäten im Netzwerk.
11.2 Der Vertriebspartner erhält von FameL für den Zugang zu seinem persönlichen Backoffice (User-Namen und Passwörter). Diese Codes sind so zu verwahren, dass kein Dritter Zugang zu ihnen erhält. Beim Verlust oder bei einem Verdacht, dass ein Unbefugter in Kenntnis des Codes ist, ist FameL umgehend in Textform (Email genügt) zu informieren. Es ist untersagt, den Zugangscode an Dritte, insbesondere an andere Vertriebspartner, weiter zu geben.
11.3 Sämtliche Unterlagen, elektronische Aufzeichnungen, Dokumente, Datenträger und sonstige Speichermedien über interne Geschäftsvorgänge, die dem Vertriebspartner anvertraut worden sind, hat er unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei Beendigung dieser Vertriebsvereinbarung an FameL zurückzugeben bzw. zu löschen.
11.4 Der Vertriebspartner wird diese Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtungen auch seinen Hilfspersonen auferlegen.
12. Wettbewerbsabrede, Abwerbeverbot
12.1 Der Vertriebspartner wird während der Laufzeit dieser Vertriebsvereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar, selbst oder durch Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FameL für ein Konkurrenzunternehmen, das Produkte anbietet, die mit denen von FameL identisch oder gleichartig sind, tätig werden, ein solches gründen oder führen, sich an einem solchen Konkurrenzunternehmen beteiligen oder dieses sonst unterstützen oder beraten.
12.2 Es ist dem Vertriebspartner während der Laufzeit dieser Vertriebsvereinbarung ausdrücklich untersagt, andere Vertriebspartner sowie Kunden und Mitarbeiter der FameL für ein Konkurrenzunternehmen im Sinne der vorstehenden Ziffer 12.1 abzuwerben.
12.3 Sofern der Vertriebspartner neben seiner Tätigkeit für FameL auch für ein anderes Strukturvertriebsunternehmen tätig wird, das kein Wettbewerber von FameL ist, teilt er dies FameL in Textform (Email genügt) unverzüglich mit.
12.4 Der Vertriebspartner hat sicher zu stellen, dass bei Tätigkeiten, die nicht seiner vertrieblichen Tätigkeit nach dieser Vereinbarung zuzuordnen sind, kein Eindruck eines Zusammenhangs mit seiner Tätigkeit für FameL geschaffen wird.
13. Haftung
13.1 FameL haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von FameL oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher Pflichtverletzung von FameL oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet FameL unbeschränkt.
13.2 Für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FameL oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet FameL nur beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
13.3 Für Schäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung solcher Pflichten, die für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung grundlegend sind und auf deren Erfüllung der Partner dementsprechend vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet FameL nur beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
13.4 Die Parteien sind sich einig, dass der typische und vorhersehbare Schaden vorliegend einen Betrag von EUR 2.000,- nicht überschreitet.
13.5 Anderweitige Schadenersatzforderungen sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 13.7 ausgeschlossen.
13.6 Soweit die Haftung für FameL beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FameL.
13.7 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 13 lassen die Haftung von FameL gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.
14. Dauer und Kündigung dieser Vereinbarung
14.1 Die Vertriebsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von 1 Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer Frist von 2 Monaten, und im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von 3 Monaten und danach mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig.
14.2 Beide Parteien haben das Recht, diese Vertriebsvereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch FameL liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
(a) Der Vertriebspartner macht anlässlich des Abschlusses dieser Vertriebsvereinbarung bewusst falsche Angaben.
(b) Der Vertriebspartner verwendet nicht genehmigtes Marketingmaterial unter Verstoß gegen Ziffer 6.
(c) Der Vertriebspartner nutzt eingetragene Marken von FameL oder von mit FameL verbundenen Unternehmen unter Verstoß gegen Ziffer 6.2.
(d) Der Vertriebspartner verstößt gegen das Wettbewerbs- oder Abwerbeverbot gemäß Ziffer 12 oder verletzt seine Pflichten zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß Ziffer 11.
(e) Der Vertriebspartner ist mit der Erfüllung einer vertraglichen Zahlungsforderung oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen einer Vertragsverletzung setzt im Regelfall den erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. eine vorherige erfolglose Abmahnung voraus. Eine Fristsetzung bzw. Abmahnung ist allerdings insbesondere entbehrlich, falls der jeweilige Verstoß so schwerwiegend ist, dass FameL eine Fortführung dieser Vertriebsvereinbarung bereits aus diesem Grunde berechtigterweise nicht mehr zugemutet
werden kann.
14.3 Jede Kündigungserklärung bedarf der Schriftform (Email genügt nicht).
15. Auswirkungen der Kündigung
15.1 Bereits ausgezahlte Provision verbleibt beim Vertriebspartner. Darüber hinaus hat der Vertriebspartner Anspruch auf Auszahlungen derjenigen Provision, für die zum Beendigungszeitpunkt bereits sämtliche Voraussetzungen nach dem Vergütungsplan erfüllt sind. Mit Ausnahme von nachfolgender Ziffer 15.2 sind weitergehende Ansprüche des Vertriebspartners gegenüber FameL unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Ansprüche ausgeschlossen.
15.2 Kündigt der Vertriebspartner aus einem wichtigem, von FameL zu vertretenden Grund oder kündigt FameL ordentlich, erstattet FameL dem Vertriebspartner den entsprechenden Anteil von Provisionen für bis zum Vertragsende vermittelte Verträge, auch soweit nicht sämtliche Voraussetzungen gemäß dem Vergütungsplan erfüllt sind. Wird diese Vertriebsvereinbarung auf andere Weise beendet, steht dem Vertriebspartner nur der Anspruch nach Ziffer 15.1 zu.
15.3 Die direkt dem kündigenden Vertriebspartner zugeordneten Vertriebspartner und Endkunden werden in dem auf das Wirksamwerden der Kündigung folgenden Monat automatisch dessen direkt übergeordneten Vertriebspartner zugeordnet, womit auch alle Provisionsansprüche und Ansprüche auf sonstige Vergütungen, die sich aus dieser Änderung der Zuordnung ergeben, auf den übergeordneten Vertriebspartner übergehen. Von diesen Ansprüchen werden jedoch alle etwa im Zusammenhang mit der Beendigung stehenden Ansprüche des ausscheidenden Vertriebspartners gegen FameL in Abzug gebracht.
15.4 Die Neuregistrierung eines durch Kündigung ausgeschiedenen Vertriebspartners ist nur unter den Voraussetzung der Ziffer 8.2 zulässig. Eine Neuregistrierung gibt dem Vertriebspartner keinen Anspruch auf eine erneute Zuordnung ehemals ihm zugeordneter Kunden und Vertriebspartner.
16. Datenschutz
FameL verwendet die von dem Vertriebspartner übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Zwecke der Erfüllung des mit dem Vertriebspartner geschlossenen Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) und zur Erfüllung der mit der Upline des Vertriebspartners geschlossenen Verträge (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
17. Verjährung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist und der Anspruchsberechtigte von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1 Diese Vertriebsvereinbarung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertriebsvereinbarung ist Graz, Österreich.
19. Allgemeines
19.1 Der Vertriebspartner verpflichtet sich, FameL Änderungen seiner vertragswesentlichen Daten unverzüglich durch Aktualisierung seiner Daten im BackOffice mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf Änderungen der Adresse und der Bankverbindung.
19.2 Soweit in dieser Vertriebsvereinbarung nichts anders geregelt, ist das Recht der Parteien zur Aufrechnung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um gegenseitige, voneinander abhängige Forderungen handelt, es sei denn es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellten Forderung aufgerechnet.
19.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vertriebsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen.
Anlage 1.2 FameL GmbH VERGÜTUNGSPLAN
Stand 01.01.2022
Der Vertriebspartner erhält folgende Provisionen bzw. Rabatte:
Position | Umsatz kummuliert | Leitungs- vergütung |
Provision |
I | 25% | ||
II | 15 000.- | 7% | 32% |
III | 75 000.- | 6% | 38% |
IV | 375 000.- | 4% | 42% |
V | 1 500 000.- | 4% | 46% |